Die Ril 408 sagt aber ganz klar, dass die Notbremse nur in den gekennzeichneten Bereichen (also in der Regel im oder direkt vor längeren Tunneln oder großen Brücken) zu überbrücken ist. Danach ist anzuhalten. Eine NBÜ ist nicht dazu da, mal eben lustig rund sieben Kilometer zwischen Zuzenhausen und Reilsheim durch die offene Prärie des Ländles zu überbrücken.
Kann es wirklich sein, dass eine NBÜ trotz offensichtlicher Nichtachtsamkeit (lt. Zeugen soll der Tf zusammengesunken auf seinem Sitz gesessen haben) auch nicht verzögert anspricht?
http://www.rnz.de/nachrichten/me…rid,127542.html
Das die NBÜ im Fernverkehr eine andere ist, hat Günter ja erklärt. Dies hat auch technische Zusammenhänge an einem Lok-Wagen-Zug, bei dem die Notbremsung mittels manuellem Steuerbefehl ein Magnetventil aktiviert, das die geöffnete Druckluftsteuerleitung des Notbremsventils wieder schließt.
@Börries: Betrieblich-technisches Regelwerk (u.a. Signalbuch) findest Du auf der Seite von DB Netz. Einfach mal nach "SNB 2016" suchen.