Flugausfall durch Aschewolke: Kein Ausgleich für Betroffene
Wer vergangene Woche Opfer der Aschewolke wurde und wegen Annullierung seines Fluges nicht abheben konnte, sollte sich nicht zu viel Hoffnung auf umfangreiche Entschädigungen machen. Denn wie ein Gericht jetzt entscheid, haben Reisende aufgrund eines Vulkanausbruchs keinen Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz.
Geklagt hatte ein Reisender, dessen Flug aufgrund der Luftraumsperrungen wegen der Aschewolke des isländischen Vulkans Grimsvötn gestrichen wurde. Die Annullierung des Fluges hatte die Fluggesellschaft am Abend vor dem Abflugsdatum bekannt gegeben. Obwohl der Luftraum am nächsten Morgen zur geplanten Abflugszeit freigegeben war, wurde nicht gestartet.
Wegen des Flugausfalls forderte der Betroffene – Bezug nehmend auf die EU-Fluggastrechteverordnung – eine Ausgleichsleistung der Fluggesellschaft. Die deutsche Airline erstattete zwar den Flugticketpreis, lehnte weitergehende Leistungen jedoch ab.
Das Kölner Amtsgericht wies nun die Klage des Fluggastes ab und veröffentlichte am Freitag ihr Urteil. Demnach sei die Airline wegen “außergewöhnlicher Umstände” von Schadensersatzleistungen befreit. Das Phänomen der Aschewolke sei mit extremen Wetterbedingungen gleichzusetzen.
Bei Einschätzung eines “außergewöhnlichen Umstandes” sei zudem der Zeitpunkt entscheidend. Die Fluggesellschaft habe davon ausgehen müssen, dass ein Start nicht möglich sei. Die Streichung des Fluges am Vorabend sei demnach nach vernünftigem Ermessen erfolgt.
„Bei einem Flugausfall wegen Vulkanasche kann der Fluggast die Rückerstattung des Flugpreises oder eine kostenlose anderweitige Beförderung, beispielsweise durch Umbuchung auf einen späteren Flug, verlangen” – so ein Gerichtssprecher. Auch Anspruch auf Verpflegung oder kostenlose Möglichkeiten zur Kommunikation müssten Fluggesellschaften bei Flugausfall erbringen. Wegfallen würden bei außergewöhnlichen Umständen jedoch zusätzliche Schadensersatzleistungen.
Quelle: abacho.de