- Offizieller Beitrag
Alles anzeigenIch möchte mal meine Sicht der Dinge dazu loswerden, weil oftmals die wüstesten Räuberpistolen kursieren.
Bei der Nutzung von Prepar3D gibt es eine EULA
Schön, aber was sagt deutsches Recht dazu?
In Deutschland sind EULA (sogenannte Endnutzervereinbarungen) nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen Verkäufer und Erwerber der Software bereits beim Kauf vereinbart wurden. Wirkungslos sind EULA, wenn der Käufer bei der Installation "Ich stimme der Lizenzvereinbarung zu" oder Ähnliches anklickt, weil die Software sonst die Installation abbricht.
Auch wenn die EULA beim Kauf vereinbart wurden (hier eventuell der Fall durch Veröffentlichung), kann ihre Wirksamkeit eingeschränkt sein. Nach deutschem Recht stellen die dann "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und eben nicht einen individuellen Lizenzvertrag dar, die der Inhaltskontrolle durch die AGB-Regelungen im BGB unterliegen. Die EULA scheitert deswegen schon alleine daran, dass sie nur in Englisch verfügbar ist. MS musste das schon lange leidvoll erfahren und hat dazugelernt, da sind die EULA nämlich aus gutem Grund in Deutsch lesbar. Keiner muss Englisch beherrschen.Mich persönlich interessieren sie deshalb bei P3D nicht, da ich sie für unwirksam halte. Das kann jeder sehen wie er will, aber eine Klage hat wohl keiner zu befürchten.
Das Gleiche trifft übrigens auch auf PMDG und Co zu.
Dem Verkäufer steht es frei an deutsche Kunden ja nicht zu verkaufen, aber die nehmen das allesamt billigend in Kauf. Eine Klage in den USA muss auch keiner befürchten, denn das scheitert schon an der Beweislage und am Verhältnis Aufwand/Nutzen , sowie tatsächlicher bezifferbarer Schädigung durch einen Privatkunden.
Hi,
interessante Aspekte, aber letztendlich stehen doch in der EULA auch viele Dinge, die eben in BGB und AGB-Regelungen enthalten sind. Sprich, keine Vervielfältigung des Produkts etc, Urheberrecht, etc...?